Immobilien Immig
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Geldwäschegesetz
Geldwäschegesetz (GwG)
Immobilienmakler sind wie u. a. auch Banken, Versicherungen, Treuhänder, Anwälten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz unter anderem verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu prüfen.
Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht, somit u. a.
- vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag;
- bei Abschluss einer Reservierungsvereinbarung;
- bei Erhalt einer Reservierungsgebühr;
- bei Erteilung einer Vollmacht zur Beauftragung des Notarvertrages;
- beim erhalten eines Kaufvertrages oder Kaufvertragsentwurfs;
- beim Erhalt eines Vorvertrages.
Als Verkaufsmakler sind Immobilienmakler daher verpflichtet, sich die Personalausweise beider Parteien des Kaufvertrags, also vom Käufer und vom Verkäufer, zeigen zu lassen und vollständige Kopien der Dokumente anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen. Das Abschreiben oder die reine Erfassung im Rahmen eines Dokumentationsbogens genügen alleine nicht.
Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob seine Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Ist letzteres der Fall, muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und identifiziert werden.
Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Erfassung vorzulegen.
Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst:
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Name (Nachname und mindestens ein Vorname)
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Geburtsort und Geburtsdatum
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Staatsangehörigkeit
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Anschrift (keine Postfächer)
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Art des Ausweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
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Ausweisnummer
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Ausstellende Behörde
Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in
die Ausweispapiere - in der Regel Personalausweis oder Reisepass - . Eine Ausweiskopie für den Makler ist erforderlich.
Bei Firmenkunden / juristischen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst:
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Name/Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft
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Rechtsform (Bsp.: GmbH, AG, KG, e.V. OHG…)
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Soweit vorhanden Registernummer
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Anschrift des Sitzes beziehungsweise der Hauptniederlassung
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Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand)
Besonderheit:
Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Person (z. B. die GmbH bei einer GmbH & Co. KG), müssen auch von dieser Name, Rechtsform, Registernummer und Anschrift erhoben werden.
Bei juristischen Personen sind diese Angaben anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister beziehungsweise einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, dem Gründungsdokument oder Ähnlichem zu prüfen. Die Identität kann auch durch Einsichtnahme in Register- oder Verzeichnisdaten geprüft werden.
Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.